| Satzung |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Erhaltung mennonitischer Kulturgeschichte im ehemaligen Westpreußen“. Er ist ein Verein nach § 21 BGB und führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin, der Landeshauptstadt von Mecklenburg-Vorpommern. (3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen (z.B. Projekte und Veranstaltungen) zur Aufarbeitung, Dokumentation, Erhaltung und Vermittlungder kulturellen Entwicklung der Mennoniten in der Niederung der Weichsel, als einem Kerngebiet des ehemaligen Westpreußen, von ihrer Ansiedelung bis zur Flucht, bzw. Auswanderung. (2) Besonderes Anliegen des Vereins ist die Unterstützung interkultureller Begegnungen und die Verständigung im Bereich der Bildungs-, Kultur- und Jugendarbeit zwischen Deutschland und Polen, die Integration und Vermittlung eines bedeutenden multinationalen, deutsch/polnisch geprägten Teils europäischer Kulturgeschichte. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie bereit ist, sich für die Realisierung des Vereinszwecks nach § 2 dieser Satzung einzusetzen. (2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Fördermitgliedschaft (Förderer). Förderer erhalten für die Entrichtung eines regelmäßigen Förderbetrages die regulären Vereins- informationen. Über ihre Aufnahme entscheidet ausschließlich der Vorstand. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod eines Mitgliedes, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, d) durch Streichung von der Mitgliedsliste, e) durch Ausschluss bei grober Gefährdung der Vereinsinteressen. (2) Bei Austritt ist die Beendigung der Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit zum Quartalsende möglich. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung länger als drei Monate keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. (4) Bei grober Gefährdung der Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des schriftlichen Beschlusses Beschwerde eingelegt werden. Bis zur Entscheidung auf der folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. § 6 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitlied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht laut Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere über folgende Sachverhalte zu entscheiden: a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes, b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern bei Beschwerdeführung, d) Genehmigung des Jahresaufgabenplanes, e) …Berufung von Beiräten und Fachausschüssen. (2) Zur Prüfung des Jahrsabschlusses und der Buchführung bestellt die Mitglieder- versammlung zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen und berichten vor der Mitglieder- versammlung über das Ergebnis der Prüfung. § 8 Beschlussfassung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser ebenfalls verhindert, wählt die Mitglieder- versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen mit Handzeichen. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (4) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. (5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. (4) Die Vorstandmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. § 10 Geschäftsbereich des Vorstandes (1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten. Sie haben beide Alleinvertretungsrecht. (2) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit einem der anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. (3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nicht bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung gegeben haben. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. (4) Der Vorstand kann Verpflichtungen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens eingehen. § 11 Besonderer Vertreter (1) Für die Ausführung der Rechtsgeschäfte bei besonderen, dem Satzungszweck entsprechenden Projekten oder Veranstaltungen und der damit verbundenen finanziellen Verantwortung kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. (2) Konkrete Aufgaben, Befugnisse und Vergütung sind in einem Geschäftsführervertrag näher zu regeln. (3) Der besondere Vertreter ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und auf Verlangen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen verpflichtet. Er hat auf allen Veranstaltungen des Vereins Rederecht und ist gegenüber den Vereinsorganen Rechenschaftspflichtig. § 12 Beirat (1) Zur Aufstellung und Durchführung eines inhaltlichen Veranstaltungs- und Maßnahmeplanes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat oder Fachausschuss einberufen. (2) Zu den Sitzungen eines Beirates oder Fachausschusses haben die Vorstandsmitglieder und der besondere Vertreter Zutritt und das Recht zur Diskussion. § 13 Auflösung und Wegfall steuerbegünstigender Zwecke (1) Zur Auflösung des Vereins sind vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer- begünstigender Zwecke findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Das Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. § 14 Inkrafttreten Diese geänderte Satzung ersetzt die bei der Vereinsgründung am 08. Juni 2002 errichtete Satzung und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wittenförden, den 23. Februar 2003 |
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| Letzte Aktualisierung ( 17.05.2006 ) |



