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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Erhaltung mennonitischer Kulturgeschichte im ehemaligen Westpreußen“. Er ist ein Verein nach § 21 BGB und führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin, der Landeshauptstadt von Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen (z.B. Projekte und Veranstaltungen) zur Aufarbeitung, Dokumentation, Erhaltung und Vermittlungder kulturellen Entwicklung der Mennoniten in der Niederung der Weichsel, als einem Kerngebiet des ehemaligen Westpreußen, von ihrer Ansiedelung bis zur Flucht, bzw. Auswanderung.
(2) Besonderes Anliegen des Vereins ist die Unterstützung interkultureller Begegnungen und die Verständigung im Bereich der Bildungs-, Kultur- und Jugendarbeit zwischen Deutschland und Polen, die Integration und Vermittlung
eines bedeutenden multinationalen, deutsch/polnisch geprägten Teils europäischer Kulturgeschichte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie bereit ist, sich für die Realisierung des Vereinszwecks nach § 2 dieser Satzung einzusetzen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Fördermitgliedschaft (Förderer). Förderer erhalten für die Entrichtung eines regelmäßigen Förderbetrages die regulären Vereins-
informationen. Über ihre Aufnahme entscheidet ausschließlich der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod eines Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person,
d) durch Streichung von der Mitgliedsliste,
e) durch Ausschluss bei grober Gefährdung der Vereinsinteressen.

(2) Bei Austritt ist die Beendigung der Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit zum Quartalsende möglich. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung länger als drei Monate keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
(4) Bei grober Gefährdung der Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des schriftlichen
Beschlusses Beschwerde eingelegt werden. Bis zur Entscheidung auf der folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitlied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
sofern sie nicht laut Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
Sie hat insbesondere über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern bei Beschwerdeführung,
d) Genehmigung des Jahresaufgabenplanes,
e) …Berufung von Beiräten und Fachausschüssen.

(2) Zur Prüfung des Jahrsabschlusses und der Buchführung bestellt die Mitglieder-
versammlung zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören,
noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben Zugang
zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen und berichten vor der Mitglieder-
versammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 8
Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Ist dieser ebenfalls verhindert, wählt die Mitglieder-
versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt
grundsätzlich offen mit Handzeichen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ein Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

(4) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienen Mitglieder erforderlich.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die
Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist vom jeweiligen
Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl
erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(4) Die Vorstandmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

§ 10
Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und
dem/der Stellvertreter/in vertreten. Sie haben beide Alleinvertretungsrecht.

(2) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit
einem der anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist bei Anwesenheit von
zwei Mitgliedern beschlussfähig. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung nicht bedürfen. Er führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus.
Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
gegeben haben. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.

(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens
eingehen.

§ 11
Besonderer Vertreter

(1) Für die Ausführung der Rechtsgeschäfte bei besonderen, dem Satzungszweck
entsprechenden Projekten oder Veranstaltungen und der damit verbundenen
finanziellen Verantwortung kann der Vorstand einen hauptamtlichen
Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

(2) Konkrete Aufgaben, Befugnisse und Vergütung sind in einem
Geschäftsführervertrag näher zu regeln.

(3) Der besondere Vertreter ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und
auf Verlangen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen verpflichtet. Er hat auf
allen Veranstaltungen des Vereins Rederecht und ist gegenüber den
Vereinsorganen Rechenschaftspflichtig.

§ 12
Beirat

(1) Zur Aufstellung und Durchführung eines inhaltlichen Veranstaltungs- und
Maßnahmeplanes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat oder
Fachausschuss einberufen.

(2) Zu den Sitzungen eines Beirates oder Fachausschusses haben die
Vorstandsmitglieder und der besondere Vertreter Zutritt und das Recht zur
Diskussion.

§ 13
Auflösung und Wegfall steuerbegünstigender Zwecke

(1) Zur Auflösung des Vereins sind vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-
begünstigender Zwecke findet die Auseinandersetzung nach den
Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Das Vereinsvermögen fällt
an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.



§ 14
Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung ersetzt die bei der Vereinsgründung am 08. Juni 2002 errichtete Satzung und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Wittenförden, den 23. Februar 2003
Letzte Aktualisierung ( 17.05.2006 )